AGB

AGBs Festverleih Höfer

 

Die Vermietung des Zubehör erfolgt zu den nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters. Dies gilt auch für Um- und Nachbestellungen. Es bleibt den Vertragspartnern überlassen, andere Vereinbarungen – auch hinsichtlich einzelner Bestimmungen – zu treffen. Abweichungen von den Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 1 Zustandekommen des Vertrags

Auf Anfrage des Kunden schickt der Vermieter dem Kunden ein unverbindliches Angebot zu. Unverbindlich bedeutet, dass das Angebot hinsichtlich der Preisangaben für den Vermieter 2 Wochen bindend ist, jedoch unter Vorbehalt der Vorrätigkeit der zu vermietenden Materialien. Dem unverbindlichen Angebot ist ein Mietvertragsformular beigefügt. Die Unterzeichnung durch den Mieter stellt ein verbindliches Angebot des Mieters auf Abschluss des Mietvertrags dar. Der Mietvertrag kommt dann erst durch die Unterzeichnung durch den Vermieter zustande. Bei Übergabe des Verleihmaterials wird eine Kaution von 50% fällig, die bar zu übergeben ist. Werden die Materialien vor Zustandekommen des Mietvertrags an einen Dritten vermietet, wird der Mietinteressent vom Vermieter unverzüglich hiervon unterrichtet.

§ 2 Beschaffenheit des Verleihmaterials, Beschädigungen des Materials

Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelte und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden. Die Einweisung in die Handhabung elektronischer Geräte erfolgt bei Übergabe durch den Vermieter. Dabei kann sich der Mieter von der Funktionalität der Geräte und dem guten Zustand der anderen Materialien überzeugen. Mängel müssen noch während der Übergabe umgehend dem Vermieter angezeigt werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Material unbeschädigt bleibt. Bei schlechten Wetterbedingungen wie Wind und Regen muss das Verleihmaterial geschützt untergestellt werden. Das Zelt muss ausreichend gesichert sein. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Vermieter der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Das Zeltgerüst oder andere Verleihmaterialien dürfen nicht als Aufhängevorrichtungen für schwere Lasten verwendet werden. Anstrich bzw. Bekleben oder Beschriften von Verleihmaterialien ist nicht gestattet. Die Kosten der bei Zuwiderhandlung erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand trägt der Mieter. Falls es zu Beschädigungen kommt, die der Mieter oder einer seiner Gäste zu verantworten hat, muss der Mieter den Schaden ersetzen (siehe § 7).

§ 3 Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit richtet sich nach der im Mietvertrag veranschlagten Dauer. Das bedeutet bei vorzeitiger Lieferung oder Abholung erst 1 Tag nach Mietende entsprechend gesonderter Absprache fallen für den Tag der Lieferung bzw. Abholung keine zusätzlichen Mietzinsen an.

§ 4 Transporte, Auf- und Abbau

Das zu vermietende Material wird entsprechend dem Angebot vom Vermieter geliefert oder durch den Mieter selbst abgeholt. Der Auf- und Abbautermin für das Zelt werden zwischen Vermieter und Mieter rechtzeitig festgelegt. Der Vermieter ist beim Auf- und Abbau des Zeltes lediglich behilflich, d.h. der Mieter muss sich am Auf- und Abbau beteiligen und evtl. für weitere Helfer sorgen.

§ 5 Stellplatz, Befestigung des Zeltes

Der Stellplatz für das Zelt muss eben sein und genügend Platz bieten um das Zelt ausreichend zu befestigen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Befestigung des Zeltes während der gesamten Mietdauer aufrecht erhalten wird, d.h. dass die Befestigung bei schlechten Wetterbedingungen kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert wird. Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelten die im Winter aufgestellt werden, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Dach des Zeltes schneefrei gehalten wird.

§ 6 Übergabe und Rückgabe

Bei Übergabe erfolgt die Einweisung in die Handhabung elektronischer Geräte durch den Vermieter. Dabei kann sich der Mieter von der Funktionalität der Geräte und dem guten Zustand der anderen Materialien überzeugen. Mängel müssen noch während der Übergabe umgehend dem Vermieter angezeigt werden. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Verleihmaterial dem Vermieter wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen. Die gemieteten Materialien sind sauber zurückzugeben, insbesondere sind die Tische und Bänke abzuwischen, Gläser, Geschirr und Besteck von Essensresten zu befreien und Zelte/Pavillons vom grobem Dreck zu befreien. Gründliche Reinigung und Abspülen ist nicht erforderlich. Die Biertische und -bänke müssen bei Rückgabe wieder auf dem Anhänger verladen sein und die restlichen Materialien (ausgenommen dem Zelt/Pavillon) in den dafür vorgesehenen Boxen verstaut sein. Zelte und Pavillons werden gemeinsam von Mieter und Vermieter auf- bzw. abgebaut.

§ 7 Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Desweiteren hat der Vermieter für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen gehen zu Lasten des Mieters.Der Mieter haftet für alle, von Ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen in voller Höhe des Widerbeschaffungswertes oder der entstandenen Reparaturkosten. Für alle vom Mieter zu stellenden Hilfskräfte übernimmt der Mieter den Abschluss einer Unfallversicherung. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 5, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Darüber hinaus behält sich der Vermieter vor, Rechtsmittel einzulegen und/oder Gebühren zu erheben, wenn der Mieter die Mietgegenstände überhaupt nicht zurückgibt (z.B. wegen Diebstahl während des Ausleihzeitraumes). Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich der hinterlegten Kaution zu entrichten. Gibt der Mieter die gemieteten Gerätschaften & Zubehör defekt oder beschädigt zurück, so wird die Kaution zunächst einbehalten und die defekten/beschädigten Mietgegenstände repariert. Im Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur werden Ersatzteile/-geräte gekauft. Übersteigt die Kaution die Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände, so erhält der Mieter die Differenz erstattet.
Haftungsausschlüsse: Für Schäden und Folgeschäden übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung oder Verpflichtung zu Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Haftungsausschluß betrifft insbesondere: Nichtzustandekommen des Mietvertrages z.B. wegen: – 1. Beschädigung oder Totalausfall des Mietgegenstandes auf dem Transportweg oder beim Kunden. 2. wegen unvorhersehbarer Verzögerung der Hinlieferung, 3. Störungen oder Totalausfall des Mietgegenstandes und jeden sich daraus ergebenden Folgeschaden sei es nun unmittelbarer oder mittelbarer Art, einschließlich Verdienstausfall und/oder entgangener Gewinne. 4. Etwaige Ansprüche Dritter bei Öffentlichen Veranstaltungen ( z.B. GEMA ) gehen zu Lasten des Veranstalters
Mängelrügen: Mängelrügen wegen Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferungen bzw. -leistungen sind dem Vermieter unverzüglich bei Übergabe mitzuteilen. Der Mieter überprüft daher sofort nach Erhalt die Geräte auf Unversehrtheit und Vollständigkeit. Dem Vermieter ist im Falle von Mängeln Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen (falls vorrättig). Unterläßt der Mieter die sofortige Benachrichtigung des Vermieters über etwaige Mängel, so sind Ansprüche des Mieters auf Minderung, Rücktritt, Wandlung oder Schadenersatz ausgeschlossen.

Die Haftung und Sorgfaltspflicht des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der Rückgabe.

§ 8 Kündigung, Störung und Unterbrechung

Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Schäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen, oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, wird trotzdem der vereinbarte Mietzins fällig.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.
Verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, so kann der Vermieter, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 9 Zahlungen

Alle Rechnungen sind sofort mit Zugang ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Erfüllugsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§ 10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.